Aufnahmebewerber

  1. Danach muss sich der Aufnahmebewerber inhaltlich über einfache Sachverhalte aus dem familiären Bereich, über alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder die Berufstätigkeit äußern können, ohne dass es auf exakte Fachausdrücke ankommt. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 05.09.2003)