Eine Aufsplitterung des Auftrages in Teile, die als Dienstaufgabe und solche, die als Nebentätigkeit durchgeführt werden, ist regelmäßig nicht zulässig (vgl. § 3 I (HNTVObw) (5).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Einwerbung solcher Drittmittel sei eine hochschulrechtlich verankerte Dienstaufgabe für Professoren.
( Quelle: Spiegel Online vom 05.12.2005)