Die Gründer bestellen daher - regelmäßig in dem notariellen Gründungsprotokoll - den ersten Aufsichtsrat (§ 30 I AktG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Sieben Mitglieder trugen sich in das Gründungsprotokoll ein und wählten einen vierköpfigen Vorstand.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)