Wohnsitzgericht

  1. Großgläubiger nutzen offenbar diese Rechtslage so, daß sie sich die Offenbarungsakten an ihr Wohnsitzgericht oder gar in die Kanzlei ihres Anwalts senden lassen, dagegen kommen die Gerichte nur schwer an (13). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)