freiheitsverbürgender

  1. Die Verabsolutierung der Strafzwecke soll eine möglichst große "Einzelfallgerechtigkeit" und zugleich auch die Humanisierung des Strafrechts bewirken, aus dem Auge gerät dabei aber die Erosion freiheitsverbürgender Positionen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)