[1] Dass der Besitz nach § 857 BGB auf den Erben übergeht, ist eine gesetzliche Fiktion.
[1] „Körperliche, bewegliche Sachen werden durch physische Ergreifung, Wegführung oder Verwahrung; unbewegliche aber durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung in Besitz genommen. In den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt man durch den Gebrauch derselben im eigenen Nahmen.“ (sic!) ❬ref❭Österreichisches ABGB in der Fassung von 17. Dezember 2015, § 312.❬/ref❭
[2] Das Fahrrad, das mir Ole gestohlen hat, ist nicht mehr in meinem Besitz.
[3] Zum Besitz des Grafen gehören zwei Schlösser an der Loire, die schon seine Ahnen dem Verfall preis gaben.