[1] Nach § 53a des deutschen Aktiengesetzes sind Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
[1] „Der Aktionär hat zweierlei wichtige Rechte: er ist der, wo das Geld gibt, und er darf bei der Generalversammlung in die Opposition gehen und etwas zu Protokoll geben, woraus sich der Vorstand einen sog. Sonnabend macht.“❬ref❭Kurt Tucholsky, Kurzer Abriß der Nationalökonomie, zitiert nach Projekt Gutenberg❬/ref❭
[1] „Als sie in See stach, waren alle vierzehn Aktionäre mit an Bord.“❬ref❭, Seite 128. Originalausgabe 2005.❬/ref❭