AktG

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  1. So kann unter den Voraussetzungen des § 64 III AktG als Folge der Säumigkeit des Namensaktionärs mit der Einzahlung der Bareinlage dessen Ausschluß, somit die Kaduzierung der Aktie, in Betracht kommen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Es ist als Instrument zur Kontrolle der Recht- und Gesetzmäßigkeit des Organhandelns einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet und in die Hände der Gesellschafter gelegt (BGHZ 107, 296 (308) = NJW 1989, 2689 = LM § 340a AktG 1965 Nr. 1). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Dem Vorstand obliegen nicht nur die sogenannten Regelberichte, der Aufsichtsrat und unter gewissen Umständen ein einzelnes Mitglied können vom Vorstand auch jederzeit einen Bericht anfordern (§ 90 III AktG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Dagegen kann das Argument aus § 52 I AktG nicht herangezogen werden, wenn es sich um Aufrechnungsvorgänge i. S. der Beispiele 1 bis 3 handelt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Die in § 312 I 2 AktG kleinlich gezogenen Berichtsgrenzen seien rechtspolitisch verfehlt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Die Praxis hat sich bislang zur Vermeidung unnötigen Wahlaufwands häufig damit beholfen, daß für die Dauer des ersten Voll- oder Rumpfgeschäftsjahres die Arbeitnehmervertreter nach § 104 AktG gerichtlich bestellt werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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