Anfechtung

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  1. Ein sehr wesentlicher Unterschied besteht allerdings darin, daß bei der Anfechtung (eben weil sie keine Kündigung ist) die Anhörung des Betriebsrats nicht erforderlich ist (§ 102 BetrVG). ( Quelle: Moderne Arbeitsverträge, UB Media)
  2. Das Bankgeheimnis gilt für alle nicht französischen ausländischen Staatsangehörigen und duldet, so wird versichert, keine Anfechtung. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
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