Haben die MieterInnen das Fortsetzungsverlangen vergessen und hat sich auch der Vermieter nicht gerührt, so endet das Mietverhältnis regelmäßig mit Fristablauf.
( Quelle: TAZ 1996)
Die Voraussetzungen des Haftungsausschusses durch Fristablauf gem. Nr. 14 der AGB sind damit erfüllt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)