Fristablauf

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  1. Haben die MieterInnen das Fortsetzungsverlangen vergessen und hat sich auch der Vermieter nicht gerührt, so endet das Mietverhältnis regelmäßig mit Fristablauf. ( Quelle: TAZ 1996)
  2. Die Voraussetzungen des Haftungsausschusses durch Fristablauf gem. Nr. 14 der AGB sind damit erfüllt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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