HGB

  1. Auch wenn bei dem Umfang des Handwerksunternehmens im übrigen ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist, bleibt der Handwerksbetrieb vom Grundhandelsgewerbe nach § 1 II Nr. 2 HGB ausgeschlossen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Hans-Peter Mehring, Professor an der Fachhochschule Köln, hält die Neuregelung des HGB zwar grundsätzlich für richtig, weil sich die Versicherer so wesentlich besser an langfristigen Kapitalmarktentwicklungen orientieren können. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 05.12.2001)
  3. Unklar ist ferner, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Enthaftungsgrundsätze auch für die Haftung im Rahmen der Firmenfortführung (§ 26 HGB) gelten (29). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Weil diese so zahlreich erschienen sind, denkt die HGB über weitere Führungen nach. ( Quelle: Leipziger Volkszeitung vom 08.11.2004)
  5. Doch mit leeren Händen musste niemand nach Hause gehen: Neben Grafiken von der HGB gab's Zookarten und jede Menge Trostpreise. ( Quelle: Leipziger Volkszeitung vom 03.06.2002)
  6. Eins der 27 präsentierten Diplome findet sich außerhalb der HGB: Tobias Lehners großformatige Farbkompositionen machen sich im B/2sehr gut - der Weg hinaus zur Alten Baumwollspinnerei lohnt. ( Quelle: Leipziger Volkszeitung vom 26.07.2003)
  7. Aus Theorie wurde Praxis - aus einem Flirt mit dem Dissertationsthema wurde eine Ehe mit der Firma HGB. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 28.09.2002)
  8. Der BFH entschied anders. Die vereinbarte Verlustabrede sei nicht unter fremden Dritten unüblich. § 167 III HGB sieht eine entsprechende Regelung vor. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Kleingewebetreibende wie beispielsweise Kioskbesitzer bleiben wie bisher von einigen strengen Bestimmungen des HGB ausgenommen. ( Quelle: Tagesspiegel 1998)
  10. Besonders ihr ausgewiesenes Eigenkapital fiel durch die neue Rechnungsmethode nahezu doppelt so hoch aus wie unter HGB. Auch die Umsatzrendite beider Firmen stieg durch IAS um zehn Prozent. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 14.06.2002)