ergebenden

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  1. Da hier eine Gesamtstrafenbildung ausgeschlossen ist, muß das Gericht einen sich dadurch möglicherweise für den Angekl. ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels (hier insgesamt 13 Jahre Freiheitsstrafe) ausgleichen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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