Äquivalenzstörung

  1. Nach 3 Jahren gilt der Kaufkraftverlust als Anpassungsgrund, und zwar unabhängig von der Höhe der Teuerungsrate. Der Arbeitnehmer muß die eingetretene Äquivalenzstörung für die Zukunft nicht mehr ohne weiteres tragen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)