Übernahmegewinn

  1. Das bisherige Recht unterwarf den bei den Gesellschaftern entstehenden sog. Übernahmegewinn der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und den bei der Kapitalgesellschaft entstehenden sog. Übertragungsgewinn der Gewerbeertragsteuer. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)