ASt

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  1. Die Vorgerichte haben zutreffend entschieden, daß der Antrag des ASt., die Wahl der Frau M. in den Vorstand des Personalrates der Standortverwaltung für ungültig zu erklären, zulässig und begründet ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Rechtsbeziehung zwischen dem ASt. zu 2 und der Antragsgegnerin, also die Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsschuldner des ASt. zu 1 und der Antragsgegnerin als Dritter, wird grundlegend durch das Gebot des § 49 Abs. 1 BetrVG 1952 gestaltet. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Die Rechtsbeziehung zwischen dem ASt. zu 2 und der Antragsgegnerin, also die Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsschuldner des ASt. zu 1 und der Antragsgegnerin als Dritter, wird grundlegend durch das Gebot des § 49 Abs. 1 BetrVG 1952 gestaltet. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Anstelle des Beteiligten B. habe die ASt. aber auch den vor einiger Zeit gekündigten, seit Oktober 1964 bei ihr beschäftigten Fertigungsmeister Bo. auf dem neuen Arbeitsplatz einsetzen müssen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Der ASt. hat beantragt festzustellen, daß die Wahl eines Betriebsobmannes durch Beschäftigte der Bezirksleitung München der GdED vom 13. 1. 1976 nichtig ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Die Fotosatzarbeiten im Betrieb der ASt. sind jedoch keine Arbeiten im Rahmen der Herstellung von Presseerzeugnissen, die im öffentl. Interesse vorgenommen werden müssen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Die ASt. ist ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf und dem Leasing von Kopierautomaten sowie der Herstellung von Mikrofilmsystemen befaßt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Die ASt. stellt Schalldämpferanlagen, Auspufftöpfe und sonstige Automobilteile her. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Zu Recht rügt die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, daß das LAG dem ASt. damit entgegen der Vorschrift des § 308 ZPO etwas zugesprochen hat, was nicht Gegenstand seines Verfahrensantrages war. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Richtig hat das LAG auch erwogen, daß es nicht darauf ankomme, in wie vielen Fällen die ASt. bisher die Formular-Vereinbarung angewandt hat; maßgebend ist allein, daß sie bei allen Beurlaubungswünschen von Gastarbeitern Verwendung finden soll. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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