Abrechnugen

  1. Eine etwaiger Anspruch ist zur Zeit nicht fällig, weil die Abrechnugen nicht den allgemein anerkannten Abrechnungsgrundsätzen (vgl. dazu BGH, NJW 1982, 573 = WM 1982, 207) entspricht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)