Angekl.

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  1. Bis Ende Mai 1982 wurde der Angekl. mehrmals mit Kurieraufträgen nach Ost-Berlin entsandt und nur einmal als Zubringer eingesetzt; hierfür erhielt er 1000 DM. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Der Vorwurf der Nichterstellung einer Bilanz - zunächst für das Jahr 1984 - konnte der Angekl. allenfalls für den Zeitraum ab August 1985 gemacht werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Den Angekl. wird zum einen vorgeworfen, noch nach Beginn des Jahres 1978 biozidhaltige Holzschutzmittel für die Verwendung im Innenbereich hergestellt und vertrieben zu haben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Über tragfähige soziale Bindungen, die den Fluchtanreizen in dem erforderlichen Maße entgegenwirken könnten, verfügen die Angekl. nicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Der Angekl. hat u. a. in Zusammenwirken mit einem anderen vorsätzlich Autozusammenstöße herbeigeführt, um so Versicherungsleistungen zu erlangen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Hieran ändert nichts, daß der Angekl. die Waffe nicht für Zwecke des Betäubungsmittelhandels einsetzen wollte. Er schmuggelte sie - genau wie das Heroin - bewußt über die Grenze; das genügt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Diese würde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der schuldmindernde hochgradige Angst- und Zornaffekt des Angekl. eine wesentliche Ursache in der tatprovozierenden Mißhandlung hatte, also in dem Umstand, der auch die Anwendung des § 213 Alt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Der Angekl. hatte im Juni 1987 seinem Landsmann D auf dessen Anfrage die Lieferung von 25 g Heroinzubereitung für 5000 DM zugesagt und kurz danach 21 g mit einem Wirkstoffanteil von 10 % gegen das Versprechen D's, später zu bezahlen, übergeben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Das LG stützt seine Überzeugung von der Schuld des Angekl. wesentlich auf die Angaben der Geschädigten, die sie anhand des Aussage- und Nachtatverhaltens der Zeugin überprüft und für glaubhaft hält. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Die neuen Feststellungen können zum einen dazu führen, daß weitere spionagebedingte Auslandsaufenthalte des Angekl. - auch, soweit es den Vorwurf des Landesverrats betrifft - nachgewiesen werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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