Antragberechtigung

  1. Eine Antragberechtigung der Kommunen ist in jedem Falle dann anzunehmen, wenn weniger als 500 Wohnungen als dauerhafter Bestand, d. h. nach Erfüllung der Privatisierungsverpflichtung, der Kommune vorhanden sein werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)