Antragsteller(innen

  1. Und dies, obwohl es für die Gemeinde bei einem solchen Antrag ja nicht um einen Pappenstiel, sondern, wie die Antragsteller(innen) es selbst darstellten, um eine Weichenstellung für einen Zeitraum von nicht weniger als 18 Jahren geht. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)