BBiG

  1. Die regelmäßige Gesamtausbildungsdauer von Auszubildenden wird in den aufgrund des § 25 BBiG ergehenden Rechtsverordnungen festgelegt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Dabei mußte sich der 5. Senat an § 14 Abs. 2 BBiG und an die betreffende Gesellenprüfungsordnung gebunden fühlen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Es hätte sich vorliegend vielleicht noch die Erörterung der Frage angeboten, ob eine Vollstreckungsanstalt überhaupt Ausbildungsstätte i. S. des BBiG sein kann. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Der Senat kann unentschieden lassen, ob ein Fortbildungsberuf aufgrund einer nach § 46 BBiG erlassenen VO einem Ausbildungsberuf gleichzusetzen ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Bei dieser Entscheidung kam es rechtl. darauf an, ob § 14 Abs. 2 BBiG auf die Ausbildung eines Krankenpflegeschülers anzuwenden ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Nach dem Inhalt der Richtlinien und den Feststellungen der LAG hat die vertragl. vereinbarte Ausbildung den Abshcluß einer Berufsausbildung i. S. der §§ 25, 34 BBiG zum Ziel. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Die rechtliche Grundlage des Vertrages liefert das BBiG (Berufsbildungsgesetz). ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 20.02.2002)