BGH-Zivilsenats

  1. Dies gelte vor allem auch dann, wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar sei, heißt es in einem am Dienstag im Internet veröffentlichten Urteil des I. BGH-Zivilsenats. ( Quelle: Die Welt Online vom 07.07.2004)
  2. Der BGH gab ihm aus drei Gründen Recht: Der Anwalt hätte für einen präziseren Vergleich sorgen müssen, er hätte den Familienrichter auf ein Urteil des Großen BGH-Zivilsenats hinweisen und seinem Mandanten eine Berufung empfehlen müssen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 10.05.2002)