BRAO

  1. Dies aber sei "auf einen Auftrag im Einzelfall gerichtete Werbung", die die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) untersage. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  2. Unmittelbar betrifft § 50 BRAO - wie erst recht § 56 - zwar nicht das (erstmalige) Speichern, sondern einige Fragen der Übermittlung bzw. Aufbewahrungsdauer. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Für den Anwalt ist das Postulat der Unabhängigketi unmittelbar in § 1 BRAO verankert, im übrigen stellt es eines der unverzichtbaren Wesensmerkmale eines freien Berufs dar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Unrichtig ist auch die Auffassung des Bf., Anwälte aus EG- Partnerländern unterlägen dem Ausschließlichkeitsgebot des § 25 BRAO nicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)