Dies aber sei "auf einen Auftrag im Einzelfall gerichtete Werbung", die die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) untersage.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Unmittelbar betrifft § 50 BRAO - wie erst recht § 56 - zwar nicht das (erstmalige) Speichern, sondern einige Fragen der Übermittlung bzw. Aufbewahrungsdauer.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Für den Anwalt ist das Postulat der Unabhängigketi unmittelbar in § 1 BRAO verankert, im übrigen stellt es eines der unverzichtbaren Wesensmerkmale eines freien Berufs dar.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Unrichtig ist auch die Auffassung des Bf., Anwälte aus EG- Partnerländern unterlägen dem Ausschließlichkeitsgebot des § 25 BRAO nicht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)