Verwaltungstechnische Vereinfachung dürfe nicht dazu herhalten, daß zukünftig praktisch in jedem Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Abfindungen angerechnet werden müßten, hieß es.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Bei der "Bedürftigkeitsprüfung" sind deshalb auch (Rest-)Guthaben aus einer Abfindung, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt und während eines vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges nicht verbraucht worden sind, zu berücksichtigen.
( Quelle: Tagesspiegel 1998)
Verwaltungstechnische Vereinfachung dürfe nicht dafür herhalten, daß künftig praktisch in jedem Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Abfindungen angerechnet werden müssen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)