Beschaffenheitsangaben

  1. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung klarstellen, daß örtliche Herkunftsangaben, die sich zu Beschaffenheitsangaben entwickelt haben, nicht mehr irreführend i.S. von §§ 3, 4 UWG sein können. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)