Bodenwerts

  1. Für Eigenheime und staatliche und genossenschaftliche Wohngebäude werden jährlich 2 % des Bodenwerts angesetzt, für sonstige gewerbliche Nutzungen 3,5 % und für übergroße Flächenbeanspruchung durch Eigenheime 4 % (§ 43 II). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Denn wenn der Grundstückseigentümer eine angemessene Kapitalverzinsung erzielen will, muß die jährliche Zahlung fünf bis sieben Prozent des Bodenwerts betragen. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  3. Die Kl. hat nach diesem Gesetz keinen Anspruch auf Bestellung eines Erbbbaurechts für die Hälfte des üblichen Zinses (§§ 32ff.) oder auf Ankauf des Grundstücks für die Hälfte des Bodenwerts (§§ 62ff.). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Üblicherweise wird die Höhe des Ausgangserbbauzinses bei einem unbebauten Grundstück auf der Basis des Bodenwerts vereinbart, mithin der Bodenwert dem Nutzungswert gleichgesetzt (Knothe, Das ErbbauR, 1987, § 13 I). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)