Brandenburgischem

  1. Noch bis zum 30. September ist es laut Brandenburgischem Naturschutzgesetz unzulässig, Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs außerhalb des Waldes abzuschneiden, zu roden, zu verbrennen oder auf andere Weise zu beseitigen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)