Dienststrafverfahrens

  1. Standpunkte aufrechterhielten, beschloß der Vorstand der Bekl. im Februar 1977 die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen den Kl. und bestellte einen nicht weisungsgebundenen Untersuchungsführer gemäß § 8 Abs. 3 der DO. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)