Disziplinar-Ermittlers

  1. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Vergehen somit als "nicht besonders schwerwiegend" beurteile, kollidiere bei einem Polizisten die "Begehung eigener Straftaten" doch "ganz erheblich" mit dem Diensteid, heißt es im Bericht des Disziplinar-Ermittlers. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)