Erhöhungsrahmen

  1. Zwar meint das BerGer., "Auffällig ist dann erst recht", daß die nun geltend gemachte Schadenssumme mit ca. 650000 DM genau in den Erhöhungsrahmen falle. Das ist nicht nachvollziehbar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)