Erlauschte

  1. Der Staat schütze in diesen Belauschungsfällen das Zeugnisverweigerungsrecht nicht mehr, er garantiere die Benachrichtigung der Betroffenen ebensowenig wie die Akteneinsicht für Verteidiger oder die Information des Bundestages über das Erlauschte. ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)