Ersitzungsobjekt

  1. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß es sich bei Grundstücken von Genossenschaften um einer Ersitzung zugängliche Grundstücke i.S. des § 900 I BGB handelte. Diese Eignung als Ersitzungsobjekt änderte sich allerdings mit Inkrafttreten der GVO. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)