Geltungszeiträume

  1. Läßt sich hingegen die Besserstellung im voraus feststellen, so besteht im Hinblick auf § 4 Abs. 3 TVG kein Bedenken dagegen, "wechselnde Geltungszeiträume" der Tarif- und Vertragsregelung zu vereinbaren. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)