Die Vor- und Nachteile dieser Einrichtungen hingen von den Gesellschaftsverträgen ab.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Bei Publikumsgesellschaften befürwortet die Autorin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eine Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen nach § 242 BGB, um einer Entrechtung der Mitglieder durch die Korporationsspitze zu begegnen (S. 139).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)