Grundes

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  1. Das Verbands-Reglement sieht eine Zwangspause von mindestens zwei Partien auch im Verein vor, falls ein Spieler nicht wegen einer Verletzung oder eines anderen wichtigen Grundes absagt. ( Quelle: Lübecker Nachrichten vom 19.11.2002)
  2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes darf es nicht eine unangemessen lange Zeit ungewiß bleiben, ob der KündBerechtigte von der ihm zustehenden kündigungsrechtl. Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch macht. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Wenige Waren entbehren so sehr jedes vernünftigen Grundes wie die Lufthutzenattrappe. ( Quelle: Die Zeit (12/1998))
  4. Und zuletzt fügte sich Ullrich Falk, als Bormann ihm den Befehl Hitlers überbringt, den Ziehsohn, das sechsjährige Kind, umzubringen, um eines Grundes willen, der ihm nicht genannt wird. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 29.09.2001)
  5. Henrich bekräftigt dessen Kritik am totalitären Machtanspruch des modernen Subjekts und setzt fort, dass das Subjekt seines eigenen Grundes nicht mächtig ist, ihn vielmehr als gegeben voraussetzen muss. ( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
  6. Trotzdem soll, nachdem die Agrarwissenschaften in Berlin Anfang der 90er Jahre auf weniger als ein Drittel reduziert wurden, ohne Angaben auch nur eines sachlich gerechtfertigten Grundes der Rest plattgemacht werden. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  7. Ein solcher Beschluß hätte zur Folge, daß der Wert des Grundes auf dem gegenwärtigen Stand eingefroren werden würde. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  8. Danach sei eine genaue Angabe des sachl. Grundes im Arbeitsvertrag erforderl. Dem Arbeitgeber. sei es nicht gestattet, pauschal alle denkbaren Befristungsvarianten als Sachgrund in den Arbeitsvertrag einzubeziehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Das stattliche Anwesen gehörte seinerzeit einer Münchner Erbengemeinschaft, die nach allerlei Überlegungen, was mit der Wirtschaft, dem Nebengebäude und den 3462 Quadratmeter dazugehörenden Grundes geschehen solle, mit einem Bauträger verhandelte. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  10. Dagegen ist der Einzug eines nicht-ehelichen Lebensgefährten nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig, die er bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern kann. ( Quelle: Abendblatt vom 14.03.2004)
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