Grundgesetzartikels

  1. Der Entwurf zur Änderung des Grundgesetzartikels 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) legt fest, daß ein Abhören von Wohnungen, in denen sich mutmaßliche Schwerkriminelle aufhalten, nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist. ( Quelle: )