Gurtanlegepflicht

  1. Diese sind gem. § 21a I 2 Nr. 4 von der Gurtanlegepflicht befreit, weil sie die üblichen, für Erwachsene konzipierten Gurte nicht funktionsgerecht anlegen können, im übrigen die Gefahr des Hinausrutschens und Verletzungsgefahr besteht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Dies ist aber nicht in erster Linie auf Tempolimitis zurückzuführen, sondern auf die hohen Sicherheitsstandards in Autos wie Airbags, Antiblockier-Systeme sowie die Gurtanlegepflicht. ( Quelle: BILD 1998)