Hohe Behörde

  1. Gemäß Artikel 56, Abs. 3c kann die Hohe Behörde nach Befragung des beratenden Ausschusses und Ministerrats (unter bestimmten Voraussetzungen) Mindest- oder Höchstpreise für die Ausfuhr von Eisen und Kohle festsetzen. ( Quelle: Die Zeit (14/2001))