Investitionsvorrangbescheides

  1. Nach alledem handelt es sich bei einer Veräußerung nach § 3c VermG und bei einer Veräußerung aufgrund eines Investitionsvorrangbescheides um Veräußerungstatbestände, die sich nicht überlagern können, sondern einander ausschließen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)