Jugendgerichtsgesetzes

  1. Rechtsgrundlage ist der Paragraph 45 des Jugendgerichtsgesetzes. ( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
  2. Von diesem Alter an sind sie auch - im Rahmen der flexiblen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes - strafmündig. ( Quelle: Die Zeit 1996)