Lotteriegesetz

  1. Einheitlich ist nur die Steuerlast: Seitdem das Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922 vor zwei Jahren geändert wurde, müssen private Anbieter auf jede Wette 16,6 Prozent Lotteriesteuer zahlen. ( Quelle: Die Welt Online vom 16.06.2002)