Ministerialerlassen

  1. Jedenfalls ist es ihnen aber auch aus denselben Gründen verwehrt, den entsprechenden Richtlinien der TdL und den entsprechenden Ministerialerlassen eine weitergehende Bedeutung beizumessen, als ihnen nach ihrem eigenen rechtl. Gewicht zukommt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)