Dabei ist Grundlage der Verurteilung einmal der Schadensersatzanspruch, der sich aus dem Anspruch auf Naturalrestitution nach § 249 BGB als deliktischem Anspruch i.V. mit § 823 I, II BGB, §§ 185 ff. BGB, § 824 I StGB ergibt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der in § 3 I 3 Halbs. 1 VermG normierte Vorranggrundsatz fügt sich in den rechtlichen Rahmen des Vermögenszuordnungsrechts schon deswegen ein, weil er sich als Ausprägung des allgemeinen Prinzips der Naturalrestitution darstellt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Oder die Tatsache, dass es bis in die fünfziger Jahre nur "Naturalrestitution" gab - also Rückgabe des tatsächlichen Gutes.
( Quelle: DIE WELT 2000)