Neuteilen

  1. Da hinsichtlich des Kaskoschutzes für entwendete Einzelteile nichts von "gebrauchten" Ersatzstücken in den Paragraphen stehe, so die Logik des Amtsrichters, könne es hier nur um den Wiederbeschaffungswert von Neuteilen gehen (Aktenzeichen: 12 C 365/91). ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)