Da hinsichtlich des Kaskoschutzes für entwendete Einzelteile nichts von "gebrauchten" Ersatzstücken in den Paragraphen stehe, so die Logik des Amtsrichters, könne es hier nur um den Wiederbeschaffungswert von Neuteilen gehen (Aktenzeichen: 12 C 365/91).
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)