ObOWi

  1. Da der betroffene Autofahrer den Schein gut lesbar auf der Hutablage deponiert hatte, liegt ein Parkverstoß nicht vor - 'der Betroffene war mithin freizusprechen' (Aktenzeichen 2 ObOWi 425/95). ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  2. Ein Rotlichtverstoß, welchem die Schätzung eines Polizeibeamten zugrundeliegt, führt nach einem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) nicht ohne weiteres zur Verhängung eines Fahrverbots (Aktenzeichen 1. ObOWi 272). ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)