Ordnungsbegründend

  1. Ordnungsbegründend wird der regulative Sinn, der sich aus dem Verhältnis des Dispositionsgrundsatzes, vor allem seiner Formbindung, einerseits und der Prozeßleitungsaufgabe des Rechtsmittelgerichtes andererseits einstellt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)