Reallast

  1. Bei dinglicher Sicherung durch Reallast (§ 1105 BGB) ist das Recht des Schuldners zur Ablösung nach vorheriger Kündigung auszuschließen, um so eine zugriffsfähige Vermögensakkumulation gegen den Willen des Behinderten zu vermeiden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)