Rechtsschutzzwecken

  1. Da heute die herrschende Meinung zu Recht davon ausgeht, daß der eigentliche Zweck des Zivilprozesses im Schutz subjektiver Rechte liegt (59), dient folglich auch der einstweilige Rechtsschutz vor allem Rechtsschutzzwecken (60). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)