Rechtszuges

  1. Sprechen in diesen Fällen Gründe des Verfahrenszusammenhangs für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges, wäre es unzweckmäßig, für andere Fälle der Kostenfestsetzung das Vollstreckungsgericht für zuständig zu erklären. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Nach der Zivilprozeßordnung müßten sich die Parteien vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)