Reichsmarkhypotheken

  1. Es empfiehlt sich daher, noch volutierende Reichsmarkhypotheken nur unter Vorbehalt im Verhältnis 2 zu 1 abzulösen bzw. in der Zwangsvollstreckung durch Widerspruch eine Hinterlegung zu erreichen (31). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)