Grundsätzlich steht ein Student während der Promotion der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, so dass auch bei einem Restanspruch auf Arbeitslosengeld kein Anspruch besteht.
( Quelle: Tagesspiegel vom 18.07.2005)
Besteht noch ein Restanspruch, kann dieser geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung noch nicht vier Jahre verstrichen sind.
( Quelle: Tagesspiegel vom 18.07.2005)